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Written by Goahead Travel   
Tuesday, 19 February 2008

Geschäftsbedingungen nach Empfehlungen des

Deutschen Reisebüro und Reiseveranstalter Verbandes

Abschluß des Reisevertrages: Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an. Sie erfolgt schriftlich durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie fürseine eigenen Verpflichtungen einsteht. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen oder zuschicken. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.

Bezahlung: Mit Vertragsschluß wird eine Anzahlung von 10% des Reisepreises fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung erfolgt gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB. Sie wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig. Dauert dieReise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis EUR 75 nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden. Die Reiseunterlagen werden dem Kunden nach Eingang seiner Zahlung beim Veranstalter/Reisebüro zugesandt oder ausgehändigt.

Leistungen: Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die im der Ausschreibung enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluß eine Änderung der Ausschreibung zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

Leistungs- und Preisänderungen: Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbartem Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluß notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wieder Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet , soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen in Kenntnis zusetzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgabe für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltende Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reiseplatz auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbartem Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt in Kenntnis zusetzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühr vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach den Erklärungen des Reiseveranstalters über die Erhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen: Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren: Ab Buchung bis zum 44. Tag vor Reiseantritt 10%, ab 44. bis 31. Tag vor Reiseantritt 30%, ab 30. bis 14. Tag vor Reiseantritt 60%, ab dem 13. Tag vor Reiseantritt 70%, bei nicht Antritt 90% des Reisepreises. Es wird empfohlen, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reisebeschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder Beförderungsart, vorgenommen ( Umbuchung), kann der Reiseveranstalter bei Erhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsgeld pro Person zu erheben. Bei Flugreisen: Bis 95. Tag vor Reiseantritt EUR 75, bei Reisen mit Transfer: Bis 22. Tag vor Reiseantritt EUR 75. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß den genannten Rücktrittsbedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Bis zu Reisebeginn kann der Reisende verlangen, daß statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Dritten entstehenden Mehrkosten. Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.

Nicht in Anspruch genommene Leistungen: Nimmt der Reisende einzelne Leistungen in Folge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegen stehen.

Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter: Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurück treten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: a) ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Masse vertragswidrig verhält, das die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, der aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge. b) Bis zwei Wochen vor Reiseantritt: Bei nicht erreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich ausgelegten Teilnehmerzahl. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zusetzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Weitere Ansprüche bestehen nicht.

Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände: Wird die Reise in Folge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen, weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zutreffen, ins besondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den Reisenden zurück zu befördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

Haftung des Reiseveranstalters: Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für: - die gewissenhafte Reisevorbereitung , die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der Leistungsträger, - die Richtigkeit der Beschreibung aller im Katalog angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluß eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat, die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen. Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung vertrauten Personen. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter in soweit Fremdleistung, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, die ihm auf Wunsch zugänglich gemacht werden.

Gewährleistung: Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, daß er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung einer Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen ( Minderung ) Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in Mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterläßt den Mangel anzuzeigen. Wird eine Reise in folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessen Frist keine Abhilfe so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen durch schriftliche Erklärungen kündigen. Das selbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise in folge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung, es sei denn der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

Beschränkung der Haftung: Die Teilnahme an unseren Reisen geschieht auf Grund des Expeditions-, Abenteuer--und Pilotreisencharakters auf eigene Gefahr und Verantwortung. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenem Interesse der Abschluß einer Auslandsreise-Krankenversicherung, Reiseunfall - und Reisegepäckversicherung empfohlen. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

Mitwirkungspflicht: Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterläßt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung: Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.

Pass- und Visa- und Gesundheitsvorschriften: Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder nicht Information des Reiseveranstalters bedingt sind.

Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen: Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

 

Last Updated ( Friday, 12 June 2009 )
 
 
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